Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen
Seit Montag, dem 27.04.2020 gilt bundesweit zum Schutz vor dem Corona-Virus (SARS-CoV-2) die Verpflichtung zum Tragen einer Abdeckung von Mund und Nase in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens. Ab dem 25.01.2021 gilt in allen öffentlichen Verkehrsmitteln die Pflicht zum Tragen einer "qualifizierten" Mund-Nase-Bedeckung. Das bedeutet, dass die bislang zulässigen Verwendung von Schals, Halstüchern oder Alltagsmasken aus Stoff im öffentlichen Personenverkehr nicht länger zulässig ist.
Hierzu zählen auch z.B. alle Fahrzeuge unseres Unternehmens. Wenn Sie also Beförderungsleistungen in Anspruch nehmen wollen, so müssen Sie für eine entsprechende Abdeckung Ihrer Nase und Ihres Mundes sorgen! Der Verstoss gegen die Anordnungen ist bussgeldbewährt. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind angewiesen Sie auf Ihre Pflicht hinzuweisen.
Nur in sehr wenigen Einzelfällen ist ein Abweichen von der geltenden Verordnung denkbar, so dass Sie keine zusätzliche Abdeckung benötigen, z.B. beim Tragen einer Sauerstoffmaske.
Wir sind behördlich angewiesen eine Beförderung abzulehnen, für den unwahrscheinlichen Fall, dass sich Personen weigern sollten ihrer Verpflichtung nachzukommen.
Die Landesregierung NRW gibt im Einzelnen bekannt:


Maskenpflicht
Ab dem 27. April besteht in Nordrhein-Westfalen die Pflicht, an folgenden Orten Mund und Nase zu bedecken:
- in sämtlichen Verkaufsstellen und Handelsgeschäften, die derzeit geöffnet sind; auch auf Wochenmärkten, bei der Abholung von Speisen und Getränken in den gastronomischen Einrichtungen sowie in Einkaufszentren,
- in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern; wenn bei Handwerks- und Dienstleistungen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann; ausgenommen sind Personen, die ein Fahrzeug lenken, wie z.B. Taxifahrer,
- in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens,
- im Personenverkehr und seinen Einrichtungen – also in Bussen und Bahnen, auch des Fernverkehrs, auch in Schulbussen, an Haltestellen und Bahnhöfen und in Taxis.
Die Maskenpflicht gilt für Kunden und Beschäftigte gleichermaßen – es sei denn, Beschäftigte werden durch andere Schutzmaßnahmen wie Abtrennungen durch Plexiglas etc. geschützt.
Gibt es Änderungen bei der Maskenpflicht?
Ja. Ab 25. Januar 2021 gilt an bestimmten Orten die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske. Medizinische Masken im Sinne der Coronaschutzverordnung sind sogenannte OP-Masken der Norm EN 14683 (muss auf der Verkaufsverpackung angegeben sein) oder Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2. Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske besteht unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands
- in Einzelhandelsgeschäften, Apotheken, Tankstellen, Banken usw. sowie in Arztpraxen und vergleichbaren medizinischen Einrichtungen,
- im ÖPNV – auch an Bahnhöfen und Haltestellen
- während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung auch am Sitzplatz.
Nach Bundesrecht (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20. Januar 2021) besteht auch am Arbeitsplatz die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske dort, wo kein Sicherheitsabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall die medizinischen Masken zur Verfügung zu stellen.
Die Maskenpflicht gilt weiterhin insbesondere in folgenden Bereichen, wobei hier das Tragen einer Alltagsmaske weiterhin ausreichend ist:
- in geschlossenen Räumlichkeiten im öffentlichen Raum, soweit diese – mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind,
- auf Märkten und ähnlichen Verkaufsstellen im Außenbereich,
- vor Einzelhandelsgeschäften und auf zugehörigen Parkplätzen und Wegen,
Warum reicht die Alltagsmaske an bestimmten Orten nicht mehr?
Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen hat sich in der Pandemie als besonders wirkungsvolle Maßnahme erwiesen. Alltagsmasken schützen dabei weniger den Träger der Maske als dessen Umfeld. Gerade vor dem Hintergrund möglicher besonders ansteckender Virus-Mutationen weisen Bund und Länder darauf hin, dass medizinische Masken – sogenannte OP-Masken oder Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 – eine höhere Schutzwirkung haben als Alltagsmasken, die keine technischen Normen zur Filterleistung erfüllen müssen. Somit kann auch ihre Schutzwirkung nicht sichergestellt werden.
Im Einklang mit dem Beschluss von Bund und Ländern vom 19. Januar 2021 gilt daher in Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 2021 an die Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken in Handelseinrichtungen, in Arztpraxen und im ÖPNV (einschließlich Bahnhöfen und Haltestellen). Gleiches gilt während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung, auch am Sitzplatz.
Was gilt bei Kindern in Bezug auf die Maskenpflicht?
Weiterhin gilt, dass Kinder bis zum Schuleintritt von der Maskenpflicht ausgenommen sind. Wenn Kindern unter 14 Jahren eine medizinische Maske nicht richtig passt, genügt eine Alltagsmaske auch an den Orten, an denen an sich eine medizinische Maske vorgeschrieben ist.
Gibt es Ausnahmen von der Maskenpflicht?
Ja. Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder, die noch nicht zur Schule gehen. Auch für Menschen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können, gilt sie nicht.
Was für eine Maske muss ich benutzen?
Ab dem 25.01.2021 gilt in allen öffentlichen Verkehrsmitteln die Pflicht zum Tragen einer "qualifizierten" Mund-Nase-Bedeckung. Das bedeutet, dass die bislang zulässigen Verwendung von Schals, Halstüchern oder Alltagsmasken aus Stoff im öffentlichen Personenverkehr nicht länger zulässig ist. Zulässige Masken sind:
- OP-Mund-Nase-Schutz
- Hochwertige FFP2-Masken (oder vergleichbar, z.B. "KN95")
Was passiert, wenn ich keine Maske trage?
Ohne Maske dürfen die oben genannten Einrichtungen nicht betreten werden. Der Inhaber des Hausrechts ist berechtigt, Personen ohne Maske den Zutritt zu versagen. Weiterhin handelt man ordnungswidrig und läuft Gefahr, dass die im Bussgeldkatalog festgesetzten Gelder verhängt werden. Die Durchsetzung der Maskenpflicht obliegt darüber hinaus den kommunalen Ordnungsämtern oder auch den Polizeidienststellen.
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Dies ist ein Auszug aus dem Fragen- und Antwortenkatalog der Landesregierung NRW (© Land NRW). Den gesamten und jeweils aktuellsten Text finden Sie hier.
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